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    PORNOANWALTMenüZum Inhalt springenBlogGiftschrankVideosÜberImpressumPornowerbeverbot (2)In der Online-Befragung zur aktuellen Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages haben sich viele Anbieter und Organisationen gegen das geplante Pornowerbeverbot ausgesprochen.Hier die Stellungnahmen von BEH, BITKOM, FSM, FunDorado, VPRT und Wire7 im Volltext.Bundesverband Erotik Handel e.V. (BEH):Unscheinbar, aber weitreichend ist die geplante Änderung des § 6 Abs. 1 S. 1 des JMStV von „Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebots selbst gelten“ in „Werbung für Angebote nach § 4 ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebots selbst gelten“.Diese Änderung betrifft hauptsächlich die Anbieter, die pornografische oder sonst offensichtlich schwer jugendgefährdende, aber nicht indizierte Angebote, direkt im Internet verbreiten.Dabei spielen nur Angebote nach § 4 Abs. 2 JMStV eine Rolle, die dann zulässig sind, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).Seit jeher unterstützt der Bundesverband Erotik Handel e.V. einen effektiven Jugendschutz, mit dem verhindert werden soll, dass Kinder und Jugendliche unkontrolliert an derartige Inhalte gelangen können.Dieses Engagement ist nicht in erster Linie durch den Jugendschutzgedanken motiviert. Dafür gibt es Jugendschutzeinrichtungen, die sich dieser Aufgabe akribisch und hochkompetent annehmen.Die BEH-Mitglieder, die pornografische und sonst offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte im Internet anbieten, verfolgen selbstverständlich geschäftliche Interessen.Schon zu Zeiten, als es noch kein Internet gab, war der Fachhandel mit Pornografie auf Trägermedien dadurch gekennzeichnet, dass die Fachhändler den Jugendschutz z.B. dadurch sicherstellten, dass eben Kinder und Jugendlichen die Läden nicht betreten durften und somit auch nicht in den Besitz von Pornografie gelangen konnten. Der damit verbundenen Einschränkung korrespondierte der geschäftliche Vorteil, dass Pornografie weitgehend exklusiv im Erotik-Fachhandel vertrieben wurde.Auch in der Vorinternetzeit gab es ein Werbeverbot für Pornografie. Dieses wurde aber vom Bundesgerichtshof dahingehend eingeschränkt, dass sich aus der Werbung selbst ergeben muss, dass das beworbene Produkt pornografisch ist. Mit der Möglichkeit dieser sogenannten “gegenstandsneutralen“ Werbung konnte die Branche seit Jahrzehnten leben.Bei Umsetzung der geplanten Änderung des § 6 JMStV würde aber auch eine gegenstandsneutrale Werbung für (pornografische) Telemedien nicht mehr zulässig sein.Die Anbieter pornografischer Internetinhalte dürften diese zwar noch in geschlossenen Benutzergruppen anbieten, diese aber in keinem Fall, auch nicht gegenstandsneutral, außerhalb geschlossener Benutzergruppen bewerben.Dass damit die Umsätze mit Angeboten nach § 4 Abs. 2 JMStV, die Erwachsenen zugänglich gemacht 

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