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PORNOANWALTMenüZum Inhalt springenBlogGiftschrankVideosÜberImpressumAnna ObsessedBundesanzeiger vom 30. Oktober 2015, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (Nr. 11/2015):Anna Obsessed, Video-Film Leasing GmbH, München, indiziert durch Entscheidung Nr.4007 (V) vom 2. November 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr.222 vom 30. November 1990.Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.Entscheidung Nr. A 310/15 vom 20. Oktober 2015 (Pr.756/15).Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines abgelegt am 30. Oktober 2015 von Pornoanwalt. Hinterlasse eine AntwortKeine 21 OrgasmenVor dem Landgericht Düsseldorf stritten diese Woche zwei Kondomhersteller über eine werberechtliche Frage. Ist der Spruch „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ auf der Verpackungsrückseite erlaubt? Das Berliner StartUp Einhorn hatte dafür eine einstweilige Verfügung kassiert, aber wollte sich damit nicht abfinden. Die Angaben seien „von vorneherein nur dazu geeignet, satirisch verstanden zu werden“. Sie richteten sich an eine junge Käuferschaft, die Spaß verstehe. „Kann Spuren von Feenstaub enthalten“, stehe ebenfalls auf der Verpackung. Weniger Spaß verstand das Gericht. Der Spruch könne zum männlichen Mehrfachgebrauch verleiten. Kondome seien Medizinprodukte, es gehe um Schwangerschaftsverhütung und den Schutz vor gefährlichen Geschlechtskrankheiten, also um erhebliche Risiken. Das Urteil soll am 26. November 2015 verkündet werden. Einhorn ist dennoch bereits dabei, das juristische Duell in bare Münze zu verwandeln. Im Online-Shop wird seit Dienstag angepriesen: „Das Orgasmuspaket – bekannt aus dem Gerichtssaal.“Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines abgelegt am 29. Oktober 2015 von Pornoanwalt. Hinterlasse eine AntwortBVerwG zu Peepshows (1990)Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990 (Az: 1 C 26/87):Leitsatz:Zum Begriff der guten Sitten (§ 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO).Die Erlaubnis zum Betrieb einer sog. Peep-Show verstößt selbst dann gegen die guten Sitten und ist daher nichtig, wenn er in einem sog. Vergnügungsviertel liegt.Tatbestand:Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 31. Juli 1981 nach § 33 a GewO die Erlaubnis, Schaustellungen von Personen in der Peep-Show R. 40 in einem 61,30 qm großen Raum mit acht Kabinen öffentlich zu veranstalten. Die Erlaubnis enthielt u.a. den Hinweis, daß die Veranstaltungen den Gesetzen und den guten Sitten nicht zuwiderlaufen dürften.Mit Bescheid vom 1. Dezember 1981 erteilte die Beklagte der Klägerin ferner die Erlaubnis, Schaustellungen von Personen in der Peep-Show R. 31 -35 in einem 70 qm großen Raum mit zehn Kabinen öffentlich zu veranstalten.Schließlich erhielt die Klägerin eine Erlaubnis für Peep-Show- Veranstaltungen in dem Betrieb R. 61.Mit Bescheid vom 16. Mai 1983 stellte die Beklagte gemäß § 44 Abs. 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – vom 9. November 1977 (GVBl. S. 333) fest, daß alle drei Erlaubnisse nichtig und
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